Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „FRIENDs IN GERMANY “.
2. Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen, insbesondere durch die berufliche Aus- und Fortbildung im Rahmen der Erwachsenenbildung zur Verbesserung der Qualifikation von Arbeitnehmern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, in denen die Teilnehmer die Möglichkeit erhalten, nach Abschluss der Bildungsmaßnahmen in Kontakt zu potentiellen Arbeitgebern zu treten, die die Teilnehmer der Bildungs-maßnahmen weiterbeschäftigen.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch die
a) Durchführung eigener beruflicher Bildungsmaßnahmen,
b) Ideelle Unterstützung bei der Beschaffung beruflicher Bildungsmaßnahmen,
c) Ideelle Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Berufspraktika,
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 4 Zweckbindung der Vereinsmittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) juristische Personen und
c) Verbände (Zusammenschlüsse von natürlichen und juristischen Personen), falls sie geeignet sind, den Zweck des Vereins ideell oder materiell zu fördern.
2. Es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
§ 6 Begründung der Mitgliedschaft
1. Eine Aufnahme als Mitglied ist schriftlich unter Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung.
2. Im Falle einer Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang eine abschließende Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 7 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt ist unter einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann nach vorheriger schriftlicher Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.
2. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mittels Einschreiben bekannt zu geben. Falls das Mitglied dem Beschluss innerhalb von einem Monat nach Zugang nicht schriftlich widerspricht, ist die Mitgliedschaft beendet.
3. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
4. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Widerspruchs entscheidet die nächste Mitglieder-versammlung abschließend über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, das zugleich die Funktion des Finanzbeauftragten ausübt.
2. Dem Finanzbeauftragten obliegt die Führung der Vereinskasse. Er ist befugt, Beiträge einzuziehen. Der Finanzbeauftragte hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Finanzbericht zu erstatten.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder innerhalb einer Frist von sieben Tagen eingeladen und mindestens der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
§ 14 Wahl, Bestellung und Amtsdauer des Vorstandes
§ 15 Beirat
§ 16 Rechnungsprüfung
§ 17 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn
a) es der Vorstand beschließt. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert,
b) es 25 % der Mitglieder unter Zweck und Gründen gegenüber dem Vorstand verlangen,
§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er setzt die Tagesordnung fest.
2. Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch einen einfachen Brief. Das Schreiben ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem dritten auf die Absendung folgenden Werktag als zugegangen.
§ 19 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands,
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlags für das folgende Geschäftsjahr,
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Änderungszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Die Abereknnung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig,
g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach fristgemäßen Widerspruch des betroffenen Mitglieds,
§ 20 Leitung, Ablauf und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied möglich.
4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 21 Versammlungsprotokoll
1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
2. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen zu übersenden.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.
§23 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.









